Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der INTAX Innovative Fahrzeuglösungen GmbH
(nachfolgend INTAX genannt)
FÜR GERWERBLICHE KUNDEN

 

§ 1 Allgemeines

  1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen INTAX und dem Besteller gelten die unten aufgeführten AGB. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet veröffentlicht und ist in den Geschäftsräumen der INTAX deutlich sichtbar ausgehängt. Für die gesamte Geschäftsbeziehung der Parteien gilt die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuelle Fassung der AGB.
  2. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn INTAX sie schriftlich akzeptiert hat.
  3. Alle Tätigkeiten und Produkte der INTAX sind ausschließlich zur Verwendung für den gewerblichen Bedarf eines Unternehmers, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens bestimmt. Auf Verlangen ist INTAX die Gewerbetätigkeit nachzuweisen. Mit der Bestellung bestätigt der Besteller die gewerbliche Verwendung.
  4. Die von INTAX genannten Preise verstehen sich deshalb wenn nicht anders ausgewiesen als zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 2 Vertragsabschluss und Rücktritt vom Vertrag

  1. INTAX nimmt ausschließlich schriftliche (Fax-, Brief-, Online-) Bestellungen zu den aktuellen Konditionen an, die sie zum Zeitpunkt der Bestellung auf Druckschriften bzw. im Internet veröffentlicht hat. Sollte die Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt sein, behält sich INTAX den Rücktritt vor.
  2. Ist bestellte Ware wegen von INTAX nicht zu vertretender Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie wegen anderer Fälle höherer Gewalt sowohl bei INTAX als auch bei Vorlieferanten nicht lieferbar oder stehen entgegen vertraglicher Zusagen erforderliche Lieferanten oder Fachkräfte nicht zur Durchführung der Bestellung zur Verfügung, ist INTAX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Teillieferungen sind zulässig und ein jeweils selbstständiger Vorgang.
  4. INTAX verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden einer Lieferschwierigkeit zu informieren. Im Fall des Rücktritts nach Ziffer 2 verpflichtet sich INTAX, etwa schon erhaltene Zahlungen des Bestellers unverzüglich zurückzuzahlen.
  5. Besteller können den mit der Bestellung abgeschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Bestellung schriftlich per FAX, Brief oder E-Mail widerrufen, wenn sich die Ware noch nicht im Versand befindet.
  6. Bereits erhaltene Ware kann ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Bestellung ohne Angabe von Gründen zurückgesandt werden, sofern zuvor etwaige der INTAX entstandene Versandkosten erstattet werden. Der Besteller übernimmt in diesem Falle auch die Kosten der Rücksendung und versendet auf eigene Gefahr. Sollte die Ware unvollständig oder bereits gebraucht worden sein, behält sich INTAX nach ihrer Wahl einen der Wertminderung entsprechenden Abzug oder die Ablehnung der Rücksendung vor.
  7. Vorstehende Widerrufs-und Rücktrittsrechte bestehen nicht bei eigens für den Besteller beschaffter Ware, Sonderanfertigungen, im Auftrag des Bestellers vorgenommenen Arbeiten sowie bei entsiegelter oder per Download heruntergeladener Software.

 

§ 3 Preise

  1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich der Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung. Maßgeblich sind die jeweils durch INTAX veröffentlichten aktuellen Preisangaben. Alte Preislisten haben mit der Veröffentlichung einer neuen ihre Gültigkeit verloren.
  2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist INTAX berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 25 % übersteigt.

 

§ 4 Lieferung und Gefahrübertragung

  1. Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers ab Lager der INTAX an die vom Besteller angegebene Lieferanschrift.
  2. Jede Lieferung ist nach Erhalt unverzüglich auf Richtigkeit zu überprüfen. Zeigt sich bei der Untersuchung eine Mehr- oder Mindermenge oder ein Mangel, ist dies der INTAX unverzüglich schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Mehr- oder Mindermenge oder des Mangels per FAX oder E-Mail anzuzeigen. Rügt der Besteller eine Mehr- oder Mindermenge oder erkennbare Mängel nicht innerhalb einer Frist von drei Werktagen seit Ablieferung an ihn, gilt die Ware insoweit als genehmigt. Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so ist dieser unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Rügt der Besteller derartige Mängel nicht innerhalb einer Frist von drei Werktagen seit Erkennbarkeit, gilt die Ware auch insoweit als mangelfrei.
  3. Angaben über Transportversicherungen können den gültigen Versandkonditionen entnommen werden.
  4. Sollte Teillieferung erfolgen, so sind restliche Lieferungen versandkostenfrei.
  5. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.
  6. Lieferverzug tritt erst nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins um mehr als 14 Tage und nach schriftlicher Mahnung durch den Besteller nach Ablauf dieser Frist ein. Zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz ist der Besteller erst berechtigt, wenn er INTAX schriftlich unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens weiteren 14 Tagen gesetzt hat.
  7. Von INTAX nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl bei INTAX als auch bei Vorlieferanten, oder stehen entgegen vertraglicher Zusagen erforderliche Lieferanten oder Fachkräfte nicht zur Durchführung der Bestellung zur Verfügung, verlängert dies die Lieferfrist ungeachtet des Rücktrittsrechtes von INTAX entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von INTAX nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. INTAX teilt dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen unverzüglich mit.

 

§ 5 Fälligkeit und Zahlung, Verzug

  1. Der Kaufpreis für Versandware ist bei Übergabe der Ware fällig und wird per Nachnahme erhoben. Ausgenommen davon sind Wiederverkäufer, mit denen im Voraus eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Zahlungen für geleistete Arbeiten sind bei der Übernahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Zugang der Rechnung, jedoch immer vor Erhalt des Auftragsgegenstandes zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn INTAX über den Betrag ungehindert verfügen kann. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.
  4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist INTAX berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu fordern. Falls INTAX nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist INTAX berechtigt, auch diesen geltend zu machen.
  5. Überfällige Forderungen werden durch INTAX grundsätzlich an einen Rechtsbeistand oder ein Inkassounternehmen abgegeben; die dadurch entstehenden Kosten sind im Verzugsfall vom Besteller zu tragen.

 

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von INTAX anerkannt sind.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn dieses auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten (einschließlich Zinsen, etwaiger Prozess und sonstiger Nebenkosten) aus sämtlichen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen Eigentum der INTAX.
  2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu verkaufen und insbesondere nicht über sie zu verfügen oder sie mit Rechten Dritter zu belasten. Er hat die Ware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern. Veräußert der Besteller die Ware gleichwohl, tritt er INTAX bereits jetzt alle Forderungen hieraus in Höhe der noch offenen Verbindlichkeiten ihm gegenüber ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. INTAX nimmt diese Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages an. Entsprechendes gilt im Fall der Beschädigung oder des Verlustes der Ware hinsichtlich der Ersatzleistung oder Versicherungssumme. Der Besteller ist verpflichtet, INTAX die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  3. Der Besteller hat INTAX über jeden Standortwechsel und jedes das Vorbehaltseigentum betreffende oder gefährdende Ereignis (z. B. Pfändungen) unverzüglich unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokolle) schriftlich zu unterrichten. Die Kosten einer etwa erforderlichen Intervention der INTAX trägt der Besteller.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist INTAX zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Bei einer Rücknahme der Ware ist der aus deren Weiterveräußerung erzielte Erlös, bei einer Zahlung der abgetretenen Forderung der aufgrund der Abtretung gezahlte Betrag jeweils zunächst auf Zinsen und Kosten und dann auf die noch offene(n) Forderung(en) der INTAX zu verrechnen.
  5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch INTAX gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
  6. INTAX steht wegen seiner Forderung(en) aus der Bestellung ein Pfandrecht an den aufgrund der Bestellung in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
  7. INTAX ist berechtigt, das Pfandrecht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Besteller zu verwerten.

 

§ 8 Gewährleistung und Haftung

  1. Änderungen, die auf der Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller nicht unzumutbar sind.
  2. Sofern ein Mangel an einem Auftragsgegenstand durch INTAX zu vertreten ist, ist INTAX berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern, sofern INTAX der Mangel innerhalb vertretbarer Zeit nach Kenntnis des Mangels gemeldet wurde. Als vertretbar gilt insoweit ein Zeitraum von drei Werktagen nach Kenntnis vom Mangel. Scheitern zwei Nachbesserungsversuche der INTAX, entfällt das Recht auf Nachbesserung.
  3. Ist INTAX zur Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die INTAX zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise eine Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Transportschäden müssen gemäß den Bedingungen des Lieferunternehmens sofort gemeldet und gegenüber diesem und INTAX belegt werden.
  5. Für durchgeführte Arbeiten gilt, dass die Abnahme des Auftragsgegenstandes bei INTAX erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wird der Auftragsgegenstand trotz der Kenntnis eines Mangels abgenommen, so gilt der Mangel als akzeptiert, sofern sich der Besteller dafür nicht Gewährleistungsrechte vorbehält.
  6. Für nicht erkannte Mängel gewährt INTAX Gewährleistung wie nachstehend aufgeführt.
  7. INTAX haftet nicht für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers, es sei denn, die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes finden Anwendung.
  8. Soweit die Haftung der INTAX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung aufgrund von Handlungen und Unterlassungen seiner Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  9. Sollte die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der INTAX beruhen oder ein Personenschaden vorliegen, gilt vorstehende Haftungsbeschränkung nicht. Sie gilt außerdem nicht, wenn Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  10. Wenn durch INTAX fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
  11. Die Gewährleistungsfrist auf Waren beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung.
  12. Die Gewährleistungsfrist für an Neufahrzeugen durchgeführte Arbeiten beträgt ebenfalls 24 Monate, für an Gebrauchtfahrzeugen durchgeführte Arbeiten dagegen nur 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
  13. Diese Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, nicht dagegen für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
  14. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  15. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.

 

§ 9 Datenschutz

  1. INTAX verwendet die für eine Bestellung, für die Anmeldung zu einem Newsletter-Dienst oder z.B. für die Beteiligung an einer Sonderaktion benötigten betriebs- oder/und personenbezogenen Daten ausschließlich zur Bearbeitung dieser Vorgänge und stellt sicher, dass alle datenschutzrechtlichen Belange vollständig erfüllt werden.
  2. Insbesondere stellt INTAX diese Daten Dritten nicht zur Verfügung.
  3. Der Besteller ist über Erhebung, Gebrauch und Verarbeitung seiner Daten ausführlich unterrichtet worden und stimmt dieser Verfahrensweise ausdrücklich zu.

 

§ 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist Oldenburg / Oldenburg.
  3. Gerichtsstand für beide Teile ist Oldenburg, sofern der Besteller Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

© INTAX Stand 06.01.09


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